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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 12: Obergericht

Die Beschuldigte wurde wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Sie erhielt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 66 Tage bereits durch Haft erstanden sind. Es wurde eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. Der Strafvollzug wurde nicht aufgeschoben, da die Behandlung zeitnah eingeleitet werden sollte. Die Beschuldigte hat eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, die ihr Handeln beeinflusst hat. Die Strafe ist als Freiheitsstrafe auszusprechen, da eine Geldstrafe nicht zweckmässig erscheint. Die Vorstrafen der Beschuldigten und das deutliche bis sehr hohe Rückfallrisiko wurden bei der Strafzumessung berücksichtigt. Die ambulante Behandlung soll zeitnah erfolgen, um eine erfolgreiche Resozialisierung zu ermöglichen.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2003 12

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 12
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2003 12 vom 11.07.2003 (AG)
Datum:11.07.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2003 12 S.55 2003 Zivilprozessrecht 55 III. Zivilprozessrecht A. Zivilprozessordnung 12 Ablehnung, Befangenheit Die...
Schlagwörter : Anzeige; Richter; Befangenheit; Vorliegen; Prozessrecht; Zivilprozessrecht; Zivilprozessordnung; Ablehnung; Prozessbeteiligten; Spruchkörper; Prozesspartei; Ausschlussgrundes; Inspektionskommission; Gesuchsteller; Befan-; Entscheid; Gerichtspräsidium; Erwägungen:; Ablehnungsgesuch; Vizepräsidentin; Aufsichtsanzeige; Bühler/Edelmann/Killer; Kommentar; Aarau; Hauser/Schweri; Schweizerisches; Basel; Rechtsvertreter
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bühler, Hauser, Schweri, Schweizer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2003 12

2003 Zivilprozessrecht 55

III. Zivilprozessrecht

A. Zivilprozessordnung
12 Ablehnung, Befangenheit Die Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Richter oder Spruchkörper begründet nicht ohne weiteres dessen bzw. deren Befan- genheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, ihr misslie- bige Richter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes faktisch aus- zuschliessen.
Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 11. Juli 2003 i.S. H. A. c. Gerichtspräsidium B.
Aus den Erwägungen:

3. Vorliegend begründet der Gesuchsteller sein Ablehnungsgesuch mit der von ihm gegen die Vizepräsidentin eingereichten Strafanzeige. a) Die Strafanzeige eines Prozessbeteiligten gegen einen Richter Spruchkörper begründet, ebenso übrigens wie ein Aufsichtsanzeige bei der Inspektionskommission, nicht ohne weiteres dessen bzw. deren Befangenheit. Andernfalls hätte es eine Prozesspartei in der Hand, ihr missliebige Richter auch ohne Vorliegen eines Ausschlussgrundes faktisch auszuschliessen (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 17 zu § 3; vgl. auch Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2002, N 4 zu § 30). Anders, wenn ein Richter als Folge einer Strafanzeige erklärt, sich nicht mehr unbefangen zu fühlen selbst Strafanzeige gegen eine Partei ihren Rechtsvertreter erhebt. Dann wird man nicht darum herum kommen, den Anschein von Befangenheit zu bejahen. Durch die Einreichung der Strafanzeige allein ist noch nicht nachgewiesen, dass zwischen dem Gesuchsteller und der Vizepräsi-
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dentin ein ausgeprägtes feindschaftliches Verhältnis besteht, welches die richterliche Pflicht zur Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit gefährden würde. Abgesehen von der Strafanzeige werden in casu keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen feindschaftlicher Gefühle der abgelehnten Richterin namhaft gemacht.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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